Gebrauchstauglichkeit (Mietrecht)

§ 536 Abs. 1 BGB unterscheidet zwischen einem Mangel, der die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch „aufhebt“ (Satz 1), und dem Mangel, der die Gebrauchstauglichkeit mindert (Satz 2). Nach dem Wortlaut von Absatz 1a gilt der Minderungsausschluss nur für die Minderung der Gebrauchstauglichkeit. Führt die Modernisierungsmaßnahme also zum vollständigen Ausschluss der Gebrauchstauglichkeit, ist der Mieter von der Mietzahlung befreit.