Gebrauchstauglichkeit (Werkvertragsrecht)
Eine Abweichung von der Sollbeschaffenheit stellt grundsätzlich einen Mangel dar. Dieser kann im Einzelfall jedoch vernachlässigt werden, wenn die Funktions- oder Gebrauchstauglichkeit hierdurch nicht berührt wird. Im Einzelfall kann eine Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen sogar ausdrücklich notwendig sein, um die nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion des Werkes sicher zu stellen. In dem Fall liegt in der Regel kein Mangel vor. Die Funktionalität und Gebrauchstauglichkeit ist höher einzustufen als die erbrachte Leistung. Grundsätzlich sind Mängelansprüche nach § 634 BGB auch bei Bagatellabweichungen denkbar, jedoch in der Praxis schwer durchsetzbar.