Infektionsschutzgesetz
Das deutsche Infektionsschutzgesetz (IfSG, seltener: InfSchG) regelt seit dem 1. Januar 2001 die Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten Unter Infektionskrankheiten versteht man vereinfacht das Eindringen, das Vorhandensein sowie die Vermehrung von Krankheitserregern, (Viren, Bakterien, Pilzen, Protozoen oder Parasiten) beim Menschen. Nach § 2 „Begriffsbestimmung“ ist ein Krankheitserreger im Sinne dieses Gesetzes ein vermehrungsfähiges Agens Biologisch wirksamer Stoff. , zu denen ein Virus, Bakterien Der Begriff Bakterien (Bacteria) ist aus dem altgriechischem (bakterion = Stäbchen) abgeleitet und wird in der Mikrobiologie traditionell für alle , Pilze Pilze sind chlorophyllfreie Organismen mit heterotropher Ernährungsweise (Ernährung durch Aufnahme organischer Nahrung), die sich durch Sporen verbreiten und vermehren. Alle und Parasiten Organismen, die auf oder in anderen Lebewesen leben und ihre Nährstoffe ganz oder teilweise vom Wirt beziehen, werden als Parasiten gehören. Außerdem fällt unter diesen Begriff ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion Unter einer Infektion versteht man das Eindringen eines Mikroorganismus in einen größeren Wirtsorganismus (Makroorganismus), eine Einleitung der parasitischen Lebensweise von oder übertragbare Krankheit verursachen kann. In einer Stellungnahme des Robert-Koch-Institutes heißt es hierzu: „… auf Ihre Frage zur rechtlichen Behandlung von Schimmelpilzbildung nach dem Infektionsschutzgesetz können wir Ihnen nach eingehender Prüfung mitteilen, dass Schimmelpilze Pilze sind weit verbreitete Organismen auf der Erde und besiedeln unterschiedlichste Substrate, auf oder in denen sie auf Grund ihrer nach unserer Auffassung nicht als Erreger übertragbarer Krankheiten im Sinne des § 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 3 Infektionsschutzgesetzes anzusehen sind.“ Eine relevante Gesundheitsgefahr geht von Schimmelpilzen im Hinblick auf ihre Bedeutung als Allergene aus.