Mietminderung wegen Schimmelpilzbefall
Schimmelpilzbefall gilt als häufigster Grund für Mietminderungen. Allerdings führt das Auftreten von Schimmelpilzen nicht automatisch zu einer Mietminderung Gemäß § 535 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem ordnungsgemäßen und fehlerfreien Zustand zu halten. Bei Abweichung und schon gar nicht zum Aussetzen der kompletten Mietzahlung. Zunächst muss der Mieter seinen Vermieter umgehend über den Schimmelpilzbefall in der Wohnung informieren. Dieser ist dann für die Beseitigung verantwortlich. Unterlässt der Vermieter die Beseitigung des Mietmangels muss der Mieter dem Vermieter zunächst eine Frist setzen, bis zu der die Beseitigung des Schimmelpilzbefalls zu erfolgen hat. Erst wenn der Vermieter auch diese Frist verstreichen lässt, kann der Mieter das Problem selbst lösen oder professionell lösen lassen. Die Kosten können dann dem Vermieter in Rechnung gestellt werden. Aber Vorsicht: die Kosten für einen Gutachter und/oder für die professionelle Beseitigung muss der Vermieter nur tragen, wenn er hierüber im Vorfeld informiert wurde und er dem zugestimmt hat und die Ursache eindeutig festgestellt werden kann und in den Zuständigkeitsbereich des Vermieters fällt, z. B. bei baulichen Mängeln. Stellt sich hingegen heraus, dass der Mieter für das Problem selbst verantwortlich ist, z. B. durch unzureichendes oder falsches Lüften oder dem Wäschetrocknen in der Wohnung, hat er auch die Kosten zu tragen. Einen Anspruch auf Mietminderung durchsetzen, hat demnach erst einmal mit der Ursache und somit dem Verursacherprinzip zu tun.
Im Einzelfall kann der Vermieter sogar Ansprüche gegen den Mieter geltend machen oder im Extremfall das Mietverhältnis kündigen, wenn er einen Schaden an seiner Mietsache aufgrund unzureichendem Wohn- und Nutzungsverhalten befürchten muss. Außerdem muss eine berechtigte Mietminderung immer angemessen sein, also die Beeinträchtigung im Verhältnis zur Gesamtnutzung stehen (Beispiel: wenn in einer 4 Zimmer Wohnung in einem Bad Schimmelpilze Pilze sind weit verbreitete Organismen auf der Erde und besiedeln unterschiedlichste Substrate, auf oder in denen sie auf Grund ihrer auftreten und diese nur an einer kleinen Stelle wie z. B. der Silikonfuge in der Dusche, ist die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung dennoch gegeben). Eine angemessene Mietminderung muss also immer eine Quotelung sein. Das Problem in der Praxis sind nicht die eindeutigen Ursachen, die der Mieter oder Vermieter zu verantworten hat, sondern die Mehrheit der Fälle, bei denen bauliche Mängel erst durch ein unzureichendes Wohnverhalten zum Tragen kommen oder bauliche Mängel nur deshalb zum Problem werden, weil eben die Wohnung nicht „richtig“ bewohnt wird. Besonders schwierig wird es, wenn der Mieter seine Mietminderung mit „vermuteten“ Gesundheitsgefährdungen begründet, ohne hierfür den Nachweis zu erbringen. Die Kausalität zwischen Gesundheitsgefahren im Einzelfall nachzuweisen sind heute nur mit einem hohen Aufwand möglich und selbst dann nicht ohne Risiko.