Notifizierter Wirkstoff (Biozid-Richtlinie)
Wirkstoff, der im Rahmen des Altwirkstoffprogramms als Biozid-Wirkstoff Chemische Stoffe oder Mikroorganismen (einschließlich Viren und Pilzen) mit einer Wirkung auf oder gegen Schadorganismen (Art. 2 Abs. 1 der identifiziert worden ist und für den ein Teilnehmer des Altwirkstoffprogramms die Absicht erklärt hat, ein Dossier einzureichen. Eine Liste der notifizierten Wirkstoffe findet sich im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 Verordnung der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie . Da sich gelegentlich Modifikationen bei den notifizierten Stoffen ergeben, ist dabei die jeweils aktuellste Änderung der Richtlinie zu beachten. Eine Notifizierung gilt jeweils für einen Wirkstoff in Verbindung mit einer Produktart. Stoffe, für die eine formale Entscheidung eingegangen ist, dass sie nicht in den Anhang I bzw. IA der Richtlinie aufgenommen werden, gelten nach einer Übergangsphase nicht mehr als notifiziert.