Abnahme

Die Abnahme ist eine Rechtshandlung, bei der der Gläubiger (Auftraggeber) eine vereinbarte Leistung vom Schuldner (Auftragnehmer) entgegennimmt. Hierbei kann es sich um einen Kauf- oder Werkvertrag Ein Werkvertrag regelt den gegenseitigen Austausch von Leistungen, bei dem sich ein Teil (Unternehmer) verpflichtet, ein Werk gegen Zahlung einer handeln. Beim Werkvertrag umfasst sie darüber hinaus die Annahme (Übernahme) des Werkes als im Wesentlichen vertragsgemäß, woraus sich erhebliche Konsequenzen z. B. für Ansprüche innerhalb der Gewährleistung ergeben.