Kanzerogenität

Als Kanzerogenität wird die krebsverursachende, -erzeugende, -auslösende oder -fördernde Eigenschaft von Stoffen und Substanzen bezeichnet. Zur Einstufung und Kennzeichnung werden diese Substanzen nach der CLP-Verordnung in drei Kategorien unterteilt:

  • Karzinogen Kategorie 1A (alte EG-Einstufung: Kategorie 1): Substanzen, die auf den Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken. Die Einstufung erfolgt überwiegend aufgrund von Nachweisen beim Menschen.
  • Karzinogen Kategorie 1B (alte EG-Einstufung: Kategorie 2): Substanzen, die wahrscheinlich beim Menschen krebserzeugend sind. Die Einstufung erfolgt überwiegend aufgrund von Nachweisen bei Tieren.
  • Karzinogen Kategorie 2 (alte EG-Einstufung: Kategorie 3): Substanzen mit Verdacht auf Karzinogene Chemische oder biologische Substanzen oder physikalische Faktoren, die krebserregend wirken können, werden als Karzinogene bezeichnet. Der Begriff wird häufig für Wirkung beim Menschen. Die Einstufung erfolgt aufgrund von Nachweisen aus Studien an Mensch und/oder Tier, die jedoch nicht hinreichend genug eine Einstufung in Kategorie 1A oder 1B belegen.

In vielen Fällen ist für die Krebsbildung die additive Wirkung mehrerer Schadstoffe Schadstoffe sind definiert als chemische Elemente oder Verbindungen mit nachgewiesener oder vermuteter schädigenden Wirkung auf Mensch und Umwelt (Tier, Pflanze notwendig.