Mangel (der Mietsache)

Sobald Mieter in der Wohnung einen Mangel feststellen wie z. B. Schimmelbefall z. B. im Badezimmer sind sie verpflichtet, dies dem Vermieter umgehend mitzuteilen. Der Vermieter ist dann verpflichtet, den Mangel so schnell wie möglich zu beseitigen und somit die vertragsmäßige Nutzung der Wohnung wieder herzustellen. Wird dies durch den Vermieter versäumt, so ist der Mieter dazu berechtigt, die Miete zu mindern. Allerdings berechtigen unerhebliche Mängel nicht zu einer Mietminderung Gemäß § 535 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem ordnungsgemäßen und fehlerfreien Zustand zu halten. Bei Abweichung , sondern nur wenn eine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität vorliegt. Je nachdem, welchen Umfang der Mangel hat, kann die Minderung der Miete aber auch bis zu 100 Prozent betragen. Dies liegt z. B. vor, wenn die Mietsache unbewohnbar ist. Beispiele hierfür sind der komplette Ausfall der Heizung im Winter oder auch eine massive Staub Staub ist die Sammelbezeichnung für feste Teilchen (Partikel), die in der Luft längere Zeit verteilt bleiben (schweben) oder sich binnen - und Lärmbelästigung im Rahmen der Technischen Bautrocknung Siehe Technische Bautrocknung. nach einem Wasserschaden Siehe sporadische Wasserschäden. . Derartige Mängel können allerdings nur dann geltend gemacht werden, wenn sie nicht durch den Mieter selbst verursacht wurden.