Mietminderung
Gemäß § 535 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem ordnungsgemäßen und fehlerfreien Zustand zu halten. Bei Abweichung des vertraglich vereinbarten Zustands z. B. durch das Vorliegen eines Mangels, ist der Mieter berechtigt, die Miete zu mindern. Hierzu sollten die Mängel schnellstmöglich gegenüber dem Vermieter angezeigt und die Fehler der Mietsache dokumentiert werden. Des Weiteren muss dem Vermieter eine realistische Frist zur Beseitigung des Mangels gewährt werden. Lässt der Vermieter diese trotz Erinnerung verstreichen, besteht für den Mieter die Möglichkeit der Mietminderung oder die Mangelbeseitigung durch eigene Beauftragung von Handwerkern, wobei die Kosten dem Vermieter in Rechnung gestellt werden können.