Sanierung

Ausschreibung und Vergabe

Die meisten Sanierungen von Feuchte- und/oder Schimmelpilzschäden werden durch private Auftraggeber beauftragt. Durch ein Angebot und dessen Annahme kommt bei einem privaten Auftraggeber ein Bauvertrag ( Werkvertrag Ein Werkvertrag regelt den gegenseitigen Austausch von Leistungen, bei dem sich ein Teil (Unternehmer) verpflichtet, ein Werk gegen Zahlung einer ) nach den §§ 145 ff. BGB zustande. Hierbei gilt der Grundsatz der freien Auswahl des Vertragspartners (Auftragnehmer) und der freien Gestaltung der Vertragsinhalte, so lange diese nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Private Auftraggeber sind nicht nur Verbraucher, sondern auch gewerbliche Auftraggeber wie z. B. private Wohnungsbaugesellschaften. Diese haben ein Wahlrecht zwischen der Anwendung des BGB oder der VOB. Wird nichts gesondert vereinbart, gilt der Bauvertrag nach BGB geschlossen. Erst die explizite Vereinbarung der VOB macht diese zur Vertragsgrundlage. Anders sieht dies aus, wenn Sanierungen von Feuchte- und/oder Schimmelpilzschäden z. B. in Schulen durch öffentliche Auftraggeber vergeben werden. Diese sind verpflichtet, Aufträge in einem transparenten Vergabeverfahren nach der VOB auszuschreiben und nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit (Auftraggeber) sowie Gleichbehandlung und fairen Wettbewerb (Auftragnehmer) zu vergeben. In der Regel kommt das offene Verfahren (besser bekannt als öffentliche Ausschreibung) zur Anwendung. Daneben gibt es z. B. noch die beschränkte Ausschreibung oder die freihändige Vergabe.

Grundlage für eine Ausschreibung ist die eindeutige und widerspruchsfreie, fachlich korrekte und umfangreiche Leistungsbeschreibung. Diese muss sich an der Zielsetzung orientieren und aus Wettbewerbsgründen produktneutral erfolgen. Die ausgeschriebene Leistung muss zudem realistisch und umsetzbar sein. Eine detaillierte Leistungsbeschreibung soll sicherstellen, dass Angebote verschiedener Sanierungsfirmen auf identischer Grundlage abgegeben werden und miteinander vergleichbar sind. Daher muss der Ersteller einer Ausschreibung die nötige Fachkompetenz besitzen und über Markt- bzw. Branchenexpertise verfügen. Schließlich werden in der Schimmelpilzanalyse, -bewertung und - Sanierung Der Begriff Sanierung im Kontext der Schimmelpilzsanierung beschreibt die Beseitigung von Gefahren, Gefährdungen oder Belästigungen durch mikrobiellen Befall bis hin unterschiedliche Methoden und Verfahren angeboten, die nicht immer direkt miteinander vergleichbar sind und meistens nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Von der Produktneutralität kann unter Umständen abgewichen werden, wenn objektive, sachliche und auf die konkrete Ausschreibung berechtigte Gründe vorliegen. Sollte eine Fachfirma das in der Ausschreibung geforderte Produkt oder Verfahren nicht anbieten können oder aus nachvollziehbaren Gründen nicht anbieten wollen, besteht das Recht zur Auskunft und bei einer fehlenden oder offensichtlich nicht plausiblen Erläuterung vor Angebotsabgabe das Recht, eine Rüge wegen Verstoßes gegen das Gebot der Produktneutralität abzugeben.

Die Ausschreibung muss alle erforderlichen Informationen beinhalten, die für eine Kalkulation des Angebots benötigt werden. Erschließen sich diese nicht aus der Leistungsbeschreibung, müssen diese in Form von zusätzlichen Anhängen erfolgen. Hierzu gehören z. B. Gutachten über bautechnische und/oder mikrobiologische Untersuchungen oder sonstige relevante Kenntnisse über das zu sanierende Objekt wie z. B. die Exposition (von lat. exponere, expositum = herausstellen, aussetzen) Grad der Gefährdung für einen Organismus, der sich aus der Häufigkeit und Intensität der Raumnutzer (soweit bekannt). Formulierungen wie z. B., dass sich der Bieter vor der Abgabe seines Angebotes mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut zu machen hat oder anerkennt, dass er sich über alle zur Preisermittlung beeinflussenden Umstände vorab zu informieren hat und dgl., sind unwirksam (OLG München, Az.: 9 U 6108/89). Für Fachfirmen bedeutet dies, dass auch Nachträge geltend gemacht werden können, wenn sich im Verlauf der Sanierung herausstellt, dass kostenrelevante Tatsachen vor der Auftragsvergabe bekannt, aber nicht in der Leistungsbeschreibung der Ausschreibung enthalten, waren. Für die Sanierung von Schimmelpilzschäden bedeutet dies, dass eine Ausschreibung folgende Leistungspakete umfassen sollte:

  1. Art und Nachweis erforderlicher Qualifikationen (z. B. TÜV-Sachkunde)
  2. Vorgabe über einzuhaltende oder anzuwendende Regelwerke
  3. Art und Umfang vorhandener Untersuchungen (z. B. bautechnische Untersuchungen, bauphysikalische Berechnungen oder mikrobiologische Untersuchungen)
  4. Optional: Zielsetzung und Umfang durchzuführender Untersuchungen, wenn diese nach Pkt.1 nicht vorliegen
  5. Festlegung der Nutzungsklassen (nach Schimmel Umgangssprachlicher Begriff für Schimmelpilze. -Leitfaden des UBA Siehe Umweltbundesamt. )
  6. Optional: Exposition der Raumnutzer (z. B. nach Risikogruppen)
  7. Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung (nach DGUV-Information)
  8. Art und Umfang der Sanierungsmaßnahmen
  9. evtl. Sofortmaßnahmen (z. B. Einkapseln von mikrobiellem Befall Unter Befall wird die Besiedlung durch Schadorganismen (Mikroorganismen, Insekten oder Holzschädlinge) und die nachfolgende Einwirkung der Organismen auf das Holz, )
  10. Art, Umfang und Notwendigkeit von Schutz- und Hygienemaßnahmen (z. B. räumlicher Schutz und Persönliche Schutzausrüstung Zu der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) im Rahmen der Schimmelpilzsanierung gehören, je nach Gefährdungspotenzial und Einstufung, der Atemschutz, Schutzanzug, geeignete Handschuhe inkl. der Vorgabe z. B. von HEPA-Filtern je nach Gefährdungsbeurteilung Die Gefährdungsbeurteilung umfasst als zentrales Element des betrieblichen Arbeitsschutzes die systematische Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen )
  11. Verfahren oder Methode zur technischen Bautrocknung (z. B. Vakuumverfahren)
  12. Verfahren oder Methode zur Entfernung des mikrobielle Befalls (z. B. Putzfräse mit Absaugung)
  13. Wirkstoffbasis und Anwendung evtl. einzusetzender Biozide (z. B. Wasserstoffperoxid Starkes, im flüssigen Aggregatzustand befindliches Oxidationsmittel auf der Basis von Wasserstoff und Sauerstoff (H2O2). Wird als Desinfektionsmittel nur in stark im Schaumverfahren)
  14. daraus resultierend der Sanierungsaufwand inklusive begleitender Maßnahmen wie z. B. den Rückbau Entfernen von Bau- oder Einbauteilen. und die Entsorgung mikrobiell befallener Materialien inklusive der Sicherung der Transportwege
  15. sowie ggf. den Wiederaufbau (Rekonstruktion)
  16. Art und Umfang der Feinreinigung
  17. Art und Umfang von mikrobiologischen Nachmessungen als Erfolgskontrolle
  18. Art und Umfang durchzuführender Dokumentation

Die Sanierungsfirma als Auftragnehmer muss sich darauf verlassen können, dass die ursprüngliche Schadensursache für den mikrobiellen Befall wie z. B. eine Durchfeuchtung Der Begriff der Durchfeuchtung wird in Bezug auf Neu- und Altbauten sowie im Rahmen der Bauwerkserhaltung sehr vielfältig benutzt. Im aufgrund von Undichtigkeiten oder taupunktbedingtes Kondenswasser durch den Auftraggeber vor der Ausschreibung und Vergabe einer mikrobiologischen Sanierung beseitigt wurde. Anderenfalls muss vorab eine technische Sanierung durchgeführt werden. Dies bedarf allerdings einer eigenständigen Ausschreibung und kann im Rahmen der mikrobiologischen Sanierung nicht mit erwartet werden. Hierbei handelt es sich um zwei völlig unterschiedliche Leistungspakete.