Qualifizierte Untersuchungen und die Bewertung von Messergebnissen sowie die Interpretation in Bezug auf den Einzelfall ist der Schlüssel für eine erfolgreiche und nachhaltige Schimmelpilzdiagnostik und - Sanierung Der Begriff Sanierung im Kontext der Schimmelpilzsanierung beschreibt die Beseitigung von Gefahren, Gefährdungen oder Belästigungen durch mikrobiellen Befall bis hin . Der Sachverständige (oder synonym Sachkundiger, Gutachter) nimmt hierbei eine gewichtige Rolle ein. Er ist das Bindeglied zwischen dem mikrobiellen Befall Unter Befall wird die Besiedlung durch Schadorganismen (Mikroorganismen, Insekten oder Holzschädlinge) und die nachfolgende Einwirkung der Organismen auf das Holz, als Ausgangssituation (Ist-Zustand) und der erfolgreichen Beseitigung der mikrobiellen Belastung (Soll-Zustand). Damit definiert der Sachverständige seine Arbeit nicht nur über eine qualifizierte und sachgerechte Analyse Unter Analyse werden allgemein Untersuchungen verstanden, die das Zusammenspiel und die Abhängigkeit (Ursache-Wirkung) zwischen der Art, dem Ort und dem , Bewertung, Sanierung und Vorbeugung von Schimmelpilzbefall, sondern auch über einen angemessenen Umfang (Augenmaß) und somit unter Berücksichtigung der Kosten – und dies im rechtlich zulässigen Rahmen. Der Sachverständige trägt somit eine hohe Verantwortung, die weit über die bloße Feststellung von mikrobiellen Befall und seiner Ursachen hinausgehen.
Sachverständige geben im Auftrag von Privatpersonen (z. B. Mieter und Vermieter), Unternehmen (z. B. Versicherung oder Baufirma), Behörden (z. B. Gesundheitsamt) oder Gerichten (z. B. in einem Rechtsstreit) fachlich qualifizierte Aussagen zu einem bestimmten Sachverhalt. Dies kann mündlich genauso erfolgen wie schriftlich. Die höchste Schriftform stellt das Gutachten dar.
Grundsätzlich darf sich Jeder in Deutschland Sachverständiger oder Gutachter nennen. Der Begriff ist weder geschützt, noch gibt es eine gesetzliche Definition und auch ein bundesweit geltendes Sachverständigengesetz gibt es in Deutschland nicht. Allerdings muss ein Sachverständiger als Mindestvoraussetzung eine gewisse Sachkunde aufweisen (vgl. § 36 GewO) und für einige Sachverständige gibt es Bedingungen wie z. B. bei den medizinischen Sachverständigen. Aus den gesetzlichen Berufszulassungs- und Berufsausübungsregelungen für öffentlich bestellt und vereidigte Sachverständige kann man Definition eines Sachverständigen ableiten, die für jede Art von Sachverständigen gelten sollte.
„Ein Sachverständiger ist persönlich integer und verfügt über überdurchschnittliches Fachwissen und Expertise sowie Erfahrung auf einem Fachgebiet, der seine Leistung und insbesondere seine gutachterlichen Leistungen persönlich, gewissenhaft, objektiv, unabhängig, unparteiisch und weisungsfrei erbringt.“
Wer ohne diese im Auftrag Anderer Sachverhalte bewertet, könnte gegen Wettbewerbsregeln verstoßen. Ein unlauterer Wettbewerb kann ebenfalls vorliegen, wenn ein Sachverständiger vorgibt, eine höhere oder anerkannte Qualifikation zu besitzen wie z. B. als öffentlich bestellt und vereidigter Sachverständiger. In diesen Fällen drohen rechtliche Konsequenzen. Deshalb ist es wichtig, die Unterschiede in Bezug auf die Qualifikation, der Kompetenzen und der Abgrenzungen von Sachverständigen zu kennen.
Unabhängig ihrer Ausbildung und Zusatzqualifikation, ihrer Kompetenzen und Erfahrungen oder ihrer Bezeichnung und dem Tätigkeitsgebiet: Sachverständige haben einige Rechte und vor allem eine Menge Pflichten und sollten die ethischen Grundsätze beachten, die für alle Sachverständige gelten.
Eine besondere Stellung hat der Sachverständige in einem Gerichtsprozess. Seine vordergründige Aufgabe besteht darin, dem Richter als technischen Laien einen Sachverhalt so zu erklären, damit er auf Grundlage dessen die Ansprüche der Parteien bewerten und ein angemessenes Urteil sprechen kann.
Handelt es sich hierbei um interdisziplinäre Sachverhalte, muss der Sachverständige diese nachweislich beherrschen oder gegenüber dem Gericht erklären, dass ihm für diesen Sachverhalt die nötige Expertise fehlt. Gerade im Kontext der Schimmelpilzanalyse, -bewertung und -sanierung sowie bautechnischer und bauphysikalischer, mikrobiologischer und ggf. medizinischer Aspekte stoßen Sachverständige irgendwann an die Grenzen ihrer Qualifizierung und/oder Bestellung. Das Zusammenspiel aus wissenschaftlicher Forschung, theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrung kann in den seltensten Fällen von einem Sachverständigen allein beherrscht werden. Eine besonders hohe Verantwortung in dem Kontext haben medizinische Sachverständige, wenn neben der besonderen Sachkunde in der Schimmelpilzdiagnostik auch eine gutachterliche Stellungnahme zu gesundheitlichen Aspekten benötigt wird.