Im Kontext der Schimmelpilzdiagnostik gibt es eine Vielzahl von Sachverständigen (bzw. synonym Gutachtern), die zu unterschiedlichen Fragestellungen Stellung beziehen und qualifizierte Antworten liefern. Bei diesen Fragestellungen kann es sich um Bauschäden Der Begriff des Bauschadens wird unterschiedlich definiert. So werden im 3. Bauschadensbericht der Bundesregierung darunter alle negativen Veränderungen der Bauteileigenschaften und Baustoffe genauso handeln wie um Bautechnik und Bauphysik Die Bauphysik ist eine Anwendung der Physik und ihrer Gesetzmäßigkeiten auf Bauwerke und Bauwerksteile. Hauptgebiete der Bauphysik sind Wärmeschutz (Wärmeübertragung . Aber auch Aspekte rund um das Innenraumklima und der Lüftung Lüftung in einem Gebäude ist unentbehrlich. Sie ist eine Grundanforderung an die Nutzbarkeit von Räumen und Gebäuden, die bei der sowie Hygiene Das Wort Hygiene stammt aus dem Griechischen und bedeutet so viel wie „eine der Gesundheit zuträgliche Kunst“. Es ist von können Gegenstand sein, ähnlich wie mikrobiologische sowie gesundheitliche Fragestellungen u. v. m. Auftraggeber können entweder Privatpersonen, Unternehmen, Behörden oder Gerichte sein.
Da der Begriff des Sachverständigen (oder Gutachters) in Deutschland nicht geschützt ist, gibt es große Unterschiede in Bezug auf Qualität, Qualifikation, Kompetenzen und Zuständigkeiten sowie Bezeichnungen. Ein genauer Blick auf die Unterschiede ist daher ratsam, da diese erhebliche Auswirkungen haben können.
In Deutschland wird zwischen folgenden Sachverständigen unterschieden:
- öffentlich bestellt und vereidigte Sachverständige werden von einer öffentlich-rechtlichen Institution wie z. B. der IHK oder HWK (Handwerkskammer) ernannt und vereidigt. Mit ihrem Eid verpflichten sich die Sachverständigen zu einer objektiven, und unabhängigen Arbeitsweise, ohne persönliche oder wirtschaftliche Interessen zu verfolgen. Sie unterliegen strengen gesetzlichen Berufszulassungs- und Berufsausübungsregelungen.
- staatlich anerkannte Sachverständige werden von einer Institution wie z. B. der Architekten- oder Ingenieurskammer ernannt und unterstehen der Aufsicht der Behörden (Bund oder Länder). Sie unterstützen die Behörden z. B. bei der Überprüfung gesetzlicher Vorgaben wie z. B. dem Wärme Wärme (Wärmemenge) ist eine physikalische Größe. In der Thermodynamik ist Wärme eine über Systemgrenzen hinweg transportierte thermische Energie. Wärme ist - oder Brandschutz. Sie unterliegen gesetzlichen Berufszulassungs- und Berufsausübungsregelungen.
- amtlich anerkannte Sachverständige werden durch den Bund oder die Länder sowie amtlichen Prüforganisationen (z. B. TÜV oder DEKRA) für technische Überprüfungen eingesetzt und unterliegen Berufszulassungs- und Berufsausübungsregelungen.
- zertifizierte Sachverständige haben an einer Qualifizierung eines privatwirtschaftlichen Anbieters zu einem bestimmten Fachgebiet erfolgreich teilgenommen. Die Gültigkeit der Zertifizierung läuft nach einem bestimmten Zeitraum aus und muss erneuert werden. Sie unterliegen einer Reihe von Pflichten.
- privatrechtlich anerkannte Sachverständige müssen in einer privatrechtlichen Organisation ein Aufnahme- oder Prüfverfahren erfolgreich durchlaufen haben. Sie unterliegen kaum oder nur geringfügigen Pflichten.
- Freie (und sonstige) Sachverständige erstellen ihre Gutachten auf Grundlage ihrer beruflichen und fachlichen Qualifikation, ohne hierfür durch Dritte ernannt worden zu sein oder eine Prüfung abgelegt zu haben. Sie ernennen sich selbst zum Sachverständigen, weil sie sich berufen fühlen.
Aufgrund der besonderen Stellung, die vor allem öffentlich bestellt und vereidigte Sachverständige genießen, werden diese in der Regel von den Gerichten zur Feststellung und Bewertung von Sachverhalten hinzugezogen. Verantwortlich hierfür sind neben der überdurchschnittlich hohen Expertise und Erfahrung in einem bestimmten Fachgebiet die persönliche Eignung des Sachverständigen sowie die Einhaltung von Grundsätzen und eines umfangreichen Pflichtenkatalogs. Die öffentlich bestellt und vereidigten Sachverständigen werden darauf vereidigt, dass sie ihre Leistungen als Sachverständige persönlich, gewissenhaft, unabhängig, weisungsfrei und unparteiisch erbringen. Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit bedeuten, dass der Sachverständige von außen nicht beeinflusst werden darf und/oder vertraglichen Verpflichtungen unterliegt, mit denen die Glaubwürdigkeit der Aussagen angezweifelt werden können. Außerdem sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflichten werden von den ausstellenden Institutionen nach strengen Kriterien überprüft und können bei Verstößen auch zum Verlust der Bestellung führen. Somit soll sichergestellt werden, dass Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung gestellt werden. Andere Sachverständige sollen in Gerichtsverfahren nur dann mit der Bewertung eines Sachverhaltes und/oder der Erstellung eines Gutachtens beauftragt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern (vgl. §§ 404 Abs. 2 ZPO, 73 Abs. 2 StPO).