Sachverständige haben eine sehr hohe Verantwortung und beeinflussen durch ihre fachliche Einschätzung zu einem bestimmten Sachverhalt wesentlich einen Entscheidungsträger wie z. B. einen Richter in einem Rechtsstreit. Hierzu sollen Sachverständige persönlich integer sein und über hohes Fachwissen und Expertise sowie Erfahrung auf einem Fachgebiet verfügen. Sie sollen ihre Leistungen und insbesondere ihr Gutachten persönlich, gewissenhaft, objektiv, unabhängig, unparteiisch und weisungsfrei erbringen. Gerade die letztgenannten drei Punkte sollten Sachverständige noch einmal kritisch hinterfragen, die z. B. einen Handwerksbetrieb führen und „nebenbei“ als Sachverständiger tätig sind. Denn nicht selten dient diese Tätigkeit im weiteren Sinn dazu, nachgelagerte Aufträge zu akquirieren. Mit den Grundsätzen und Pflichten der Sachverständigen lässt sich dies in der Regel nicht vereinbaren.
So lange sie sich an die Grundsätze und Pflichten halten und ihr Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstellen und sich auch bei der Probenahme und Bauteilöffnung rechtlich korrekt verhalten, müssen sie in der Regel keine Haftungsrisiken befürchten. Bei fehlerhaften Gutachten, die auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind und durch die der Auftraggeber oder ein Dritter geschädigt werden, haftet der Sachverständige grundsätzlich für seine Leistung. Rechtsgrundlage ist § 839a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Hierfür muss der Geschädigte (im Sinne des Anspruchsstellers) dem Sachverständigen zum einen nachweisen, dass sein Gutachten falsch bzw. unrichtig ist und zum anderen, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Außerdem muss der Anspruchsteller bei einem Gerichtsgutachten zunächst alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, bevor der Sachverständige in Haftung genommen werden kann. Hierzu gehört z. B. die Ladung und Befragung des Sachverständigen zu den aus Sicht des Geschädigten falschen oder unrichtigen Ausführungen. In der Regel ist es hierzu unumgänglich, einen Privatgutachter einzuschalten (vgl. OLG Celle Urteil vom 10.11.11, 13 U 84/11). In den letzten Jahren kommen immer mehr Gerichte zu der Auffassung, dass Sachverständige bei grobfahrlässigen Fehlern die Haftung hierfür zu übernehmen haben (vgl. BGH-Urteil vom 14.11.2000, Az. X ZR 203/98).
Sachverständige sind hierbei nicht besser oder schlechter gestellt als andere Marktteilnehmer. Ein Produkthersteller kennt diese Schadensersatzpflicht unter dem Begriff Produkthaftung, der Kaufmann unter Mängelhaftung und der Freiberufler unter Berufshaftpflicht. Derartige Ansprüche zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nennt man Gewährleistungs-, Erfüllungs- oder Garantieansprüche. Die Rechtsgrundlage und der Haftungsumfang unterscheidet sich erheblich, je nachdem, ob es sich um ein Privatgutachten oder Gerichtsgutachten handelt. Während Sachverständige bei einer gerichtlichen Beauftragung „so gut wie unantastbar“ sind (Ausnahmen bestätigen die Regel), stellt sich die Situation bei einer privaten Beauftragung völlig anders dar. Dann können Sachverständige einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt sein, je nachdem, ob sie mit ihrem Auftraggeber einen Sachverständigenvertrag vereinbart haben und je nachdem, was wie geregelt wurde.
Haftung ist hierbei nicht gleich Haftung. Im Wesentlichen gibt es zwei unterschiedliche Arten von Haftung: die gesetzliche und die vertragliche Haftung. Bei der gesetzlichen Haftung ergeben sich mögliche Ansprüche daraus, wenn Jemand gesetzlich geregelte Pflichten verletzt und aus PER Hauptanwendungsfeld für PER (Tetrachlorethen) sind chemische Reinigungen und “Fleckenwasser”. In größeren Konzentrationen kann es zu Haut- und Augenreizungen, sowie Leber- Gesetz verpflichtet ist, für einen Schaden zu haften. Auf eine separate Vereinbarung mit dem Geschädigten, in der Rechte und Pflichten geregelt sind, kommt es hierbei nicht an. Die vertragliche Haftung dagegen beruht auf einer vorangegangenen Vereinbarung. Hierzu gehören vorrangig die schriftlichen Vereinbarungen, soweit sie sich auf haftungsrelevante Punkte beziehen. Hinzu kommen aber auch „ungeschriebene“ vertragliche Haftungsfolgen. Diese können dadurch entstehen, dass zu jedem Vertragsverhältnis auch vertragliche Nebenpflichten gehören, die bei Verletzung Haftungsfolgen auslösen können. Eine Haftung tritt ein, wenn gegen vertragliche Vereinbarungen verletzt wurde. Eine gesetzliche Grundlage ist nicht erforderlich. Sachverständige wie auch Unternehmer versuchen immer wieder, in ihren AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) die Haftung gegenüber den gesetzlichen Regelungen für sich besser zu gestalten. Dies führt allerdings oft zur Unwirksamkeit dieser Klauseln. Der Gesetzgeber hat den zulässigen Inhalt von AGBs in den §§ 305 ff. BGB gesetzlich geregelt. Der wesentliche Unterschied beider Haftungsarten besteht darin, dass bei der vertraglichen Haftung die Voraussetzungen und Folgen für das Eintreten der Haftung weitgehend frei vereinbart werden können, was bei der gesetzlichen Haftung nicht der Fall ist.
Das deutsche Haftungsrecht kennt die Verschuldenshaftung, Gefährdungshaftung und Vertragshaftung. Zu einer Verschuldenshaftung (auch als deliktische Haftung oder Unrechtshaftung bezeichnet) kommt es, wenn Jemand durch sein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten im Zivilrecht gegenüber einem geschädigten Dritten eine Schadensersatzpflicht auslöst. Dies bedeutet: wer einem Dritten Schaden zufügt, ist zur Zahlung von Schadenersatz und/oder Schmerzensgeld verpflichtet. Die Verschuldenshaftung ist somit die gesetzliche Verantwortlichkeit für die rechtswidrige und schuldhafte Verletzung von Rechtgütern oder Rechten Dritter. Konkret heißt es hierzu im § 823 BGB (1): „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit Umgangssprachlich ist es üblich, Gesundheit mit dem Gegenteil oder der Abwesenheit von Krankheit zu beschreiben. Auch wenn die individuelle Gesundheit , die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Im § 823 BGB (2) heißt es hierzu weiter: „Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.“ Dies bedeutet: bei einem schuldhaften Verstoß tritt wie bei Punkt (1) eine Schadensersatzpflicht ein. Liegt dagegen kein schuldhafter Verstoß vor, ergibt sich daraus keine Schadensersatzpflicht.
In der Regel macht sich ein Sachverständiger schadensersatzpflichtig, wenn er für den Schaden vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verantwortlich ist. Die Gefährdungshaftung stellt zu diesem Grundsatz allerdings eine Ausnahme dar. Bei dieser geht es um die Haftung für Schäden, die auch ohne persönliches Verschulden eintreten. Eine Gefährdungshaftung entsteht z. B., wenn Jemand ein Produkt in den Umlauf gebracht hat, mit dem andere unvermeidlich gefährdet werden. Im Produkthaftungsgesetz ist die Haftung des Herstellers in § 1 ff. geregelt. Dort heißt es: „Wird durch den Fehler eines Produkts Jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen“. Um die Verhältnismäßigkeit bei der Gefährdungshaftung zu wahren, hat der Gesetzgeber Einschränkungen festgelegt wie z. B. bei Vorliegen höherer Gewalt (u. a. § 1 Haftpflichtgesetz, § 7 Abs. 2 StVG).
Die Vertragshaftung basiert auf dem Verstoß von vertraglichen Vereinbarungen und Leistungszusagen zwischen dem Auftraggeber und dem Sachverständigen als Auftragnehmer. Im § 280 BGB wird diese Haftung unter der Überschrift „Schadensersatz wegen Pflichtverletzung“ geregelt. Danach kann der Auftraggeber vom Sachverständigen Schadensersatz verlangen, wenn dieser schuldhaft eine Pflicht aus dem Vertrag verletzt. Ein Schadensersatzanspruch Ein Schadenersatzanspruch entsteht unter bestimmten Rahmenbedingungen einer Rechts- und/oder Vertragslage. Sie setzt ein schuldhaftes Verhalten eines Schädigers voraus und verpflichtet entsteht, wenn die vereinbarte Leistung nicht erfüllt oder schuldhaft verzögert wird sowie eine so genannte Schlechterfüllung oder Schlechtleistung vorliegt. Letzteres bedeutet, dass der Sachverständige die vereinbarte Leistung (z. B. ein Gutachten) zwar erbringt, dieses aber nicht so beschaffen ist, wie es im Vertrag vereinbart wurde. Die Rechtsgrundlage ergibt sich zum einen aus § 633 (1) BGB, da der Sachverständige dem Auftraggeber ein Gutachten abzuliefern hat, das frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Nach § 633 (2) BGB ist das Gutachten dann frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit es eine solche Vereinbarung nicht gibt, muss das Gutachten die für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder für die gewöhnliche Verwendung erforderliche Eignung besitzen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Gutachten der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber erwarten kann.
Gegenstand ist also nicht der Fehler im Gutachten selbst, sondern eine Pflichtverletzung. Diese ergeben sich entweder aus dem Vertrag oder ohne Vertrag aus den Grundsätzen und Pflichten für Sachverständige. Für öffentlich bestellt und vereidigte Sachverständige regelt dies der Pflichtenkatalog der Sachverständigenordnung. Für die übrigen Sachverständigen gelten diese Pflichten ebenfalls. Somit versteht man unter der Vertragshaftung die Pflicht des Sachverständigen, für ein schuldhaft verursachtes, pflichtwidriges Verhalten und dessen Folgen einstehen zu müssen. Dies bedeutet im Übrigen, dass gegen den Sachverständigen selbst dann ein Schadensersatzanspruch entstehen kann, wenn das Gutachten zwar sachlich richtig ist, aber z. B. gegen die Pflicht zur Unparteilichkeit oder zur persönlichen Gutachtenerstellung verstoßen wurde und infolgedessen nicht verwendet werden kann. Trotz richtigem Gutachten kann dadurch dennoch dem Auftraggeber ein Schaden entstehen.
In einigen Verträgen wird für den Eintritt dieses Falls eine Vertragsstrafe (auch Konventionalstrafe oder Pönale bezeichnet) vereinbart. Diese ist u. a. im § 339 BGB und § 348 HGB geregelt. Hierbei ist zu beachten, dass der Auftraggeber bei Inanspruchnahme der Vertragsstrafe nicht in der Pflicht ist, einen entstandenen Schaden nachzuweisen. Werden zudem über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Zusagen getroffen, übernimmt der Sachverständige nicht nur die gesetzliche Gewährleistung, sondern gibt ein Garantieversprechen. Daraus ergibt sich für den Sachverständigen ein zusätzliches Haftungsrisiko, da die meisten Haftpflichtversicherer „im Kleingedruckten“ die vertragliche Haftung in ihren Verträgen ausschließen.
Des Weiteren gibt es die Haftung aus der unerlaubten Handlung. Eine unerlaubte Handlung liegt vor, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: ein verletztes Rechtsgut oder ein verletztes Recht einer Person, die Rechtswidrigkeit des Handelns und ein Verschulden. Liegen alle Voraussetzungen vor, hat die geschädigte Person einen Anspruch auf Schadensersatz. Als Rechtsgrundlage dienen die §§ 823 ff. des BGB. Werden Haftungsansprüche nach § 826 BGB (Verstoß gegen die guten Sitten) geltend gemacht, muss der Verschuldensgrad des bedingten Vorsatzes nachgewiesen werden. Im Unterschied zur Vertragshaftung, die nur zwischen den jeweiligen Vertragspartnern besteht, können die Ansprüche aus unerlaubter Handlung von Jedermann geltend gemacht werden; deshalb nennt man diese auch die „Jedermann-Haftung“. Hierzu zählt auch die Dritthaftung. Denn der Sachverständige haftet nicht nur gegenüber seinem Auftraggeber, sondern auch gegenüber Dritten, wenn z. B. sein Gutachten mit Zustimmung des Sachverständigen (als Urheber) an diese weiter gegeben wurde und diese im Vertrauen auf die Richtigkeit des Gutachtens Handlungen vornehmen, die zu ihrem Nachteil sind.
Entscheidend für die Haftung eines Sachverständigen ist, dass er seine Pflichtverletzung zu vertreten hat (§ 276 BGB). Dies bedeutet, dass dem Sachverständigen ein Verschulden nachgewiesen werden muss. Hierbei wird zwischen Vorsatz (§ 826 BGB), bedingten Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit (§ 839a BGB) und einfache Fahrlässigkeit (§ 280 BGB) unterschieden.
Erstellt ein Sachverständiger z. B. wissentlich und mit Absicht ein falsches Gutachten, handelt er mit Vorsatz. Die wissentliche und willentliche Verletzung einer dem Sachverständigen obliegenden Pflicht reicht hierfür aus. Es kommt gar nicht auf den durch die Pflichtverletzung verursachten Schaden an. Der Sachverständige kann sich bei seiner Inanspruchnahme somit nicht damit herausreden, dass er den dadurch eingetretenen Schaden weder gewollt noch beabsichtigt hätte. Wenn ein Sachverständiger einen Fehler erkennt und billigend in Kauf nimmt, handelt er mit bedingtem Vorsatz. Der Sachverständige handelt leichtfertig bis gewissenlos. Fahrlässig handelt dagegen ein Sachverständiger, der für seine Tätigkeit die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Diese Sorgfalt misst man daran, wie sich ein Sachverständiger in der betreffenden Situation korrekt verhalten würde. Weicht er von dieser üblichen Vorgehensweise ab, handelt er fahrlässig. Von einer groben Fahrlässigkeit spricht man, wenn der Sachverständige die übliche Sorgfalt in seiner Tätigkeit in besonders schwerem Maß verletzt. Dies liegt vor, wenn der Sachverständige nahe liegende Überlegungen nicht anstellt oder übliche Handlungen nicht vornimmt, die jeder andere Sachverständige in gleicher Situation angestellt oder vorgenommen hätte. Die Grenzen zwischen Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit sind fließend.
Wenn ein geschädigter Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch gegen den Sachverständigen z. B. durch ein fehlerhaftes Gutachten durchsetzen möchte, liegt die Beweislast bei dem Vorwurf des Vorsatzes und bedingten Vorsatzes sowie grober Fahrlässigkeit beim Auftraggeber. Wird der Schadensersatz aus dem Vorwurf der einfachen Fahrlässigkeit geltend gemacht, dreht sich die Beweislast. Ein Verschulden wird vermutet, so dass sich der Sachverständige entlasten muss. Unabhängig von einem Verschulden des Sachverständigen bleibt eine evtl. Haftung des Sachverständigen bei einem arglistigen Verschweigen eines Mangels oder aus der Übernahme eines Garantieversprechens oder nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
Die regelmäßige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB liegt bei 3 Jahren (§ 195 BGB) und beginnt nicht mit der Übergabe oder Abnahme Die Abnahme ist eine Rechtshandlung, bei der der Gläubiger (Auftraggeber) eine vereinbarte Leistung vom Schuldner (Auftragnehmer) entgegennimmt. Hierbei kann es des Gutachtens, sondern in der Regel mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von seinen Ansprüchen Kenntnis erlangt. Die Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis liegt bei 10 Jahren ab ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB) sowie bei 30 Jahren für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
Für die Haftung eines Sachverständigen ist von zentraler Bedeutung, welche Leistungen in welchem Umfang vertraglich vereinbart wurden oder üblicherweise geschuldet sind. Daher sollte der Sachverständige mit dem Auftraggeber einen Vertrag schließen, in dem die Zielsetzung, Art und Umfang des Gutachtenauftrags geregelt ist. Die Beschreibung des Vertragsgegenstandes sollte hierbei nicht nur positiv festlegen, was zu leisten ist, sondern auch negativ formulieren, was nicht Gegenstand des Gutachtens bzw. der Beauftragung des Sachverständigen ist. Außerdem sollte geregelt werden, an wen ggf. das Gutachten weiter gegeben werden darf, da dies z. B. im Rahmen der Dritthaftung Auswirkungen hat.