Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist eine Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen. Die Verordnungsermächtigung ist im Chemikaliengesetz (ChemG) geregelt. Die Gefahrstoffverordnung wurde bereits 1983 erarbeitet und 1986 erstmals erlassen. Seitdem ist sie mehrmals geändert worden: 1993 durch den Erlass einer eigenständigen Chemikalien-Verbotsverordnung, 1999 durch die Einführung der gleitenden Verweistechnik für EG-Binnenmarktrichtlinien. In der jüngsten Novellierung (Dezember 2004) ist die Gefahrstoffverordnung grundlegend überarbeitet worden. Die am 29. Dezember 2004 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte neue Gefahrstoffverordnung trat am 1. Januar 2005 in Kraft und dient insbesondere der Umsetzung der EG-Richtlinie 98/24/EG ( Gefahrstoff Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3, Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig -Richtlinie) in deutsches Recht. Eine wichtige Neuerung gegenüber der alten Gefahrstoffverordnung ist die neue Gefährdungsbeurteilung Die Gefährdungsbeurteilung umfasst als zentrales Element des betrieblichen Arbeitsschutzes die systematische Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen und das Schutzstufenmodell. Mit dem Inkrafttreten der Gefahrstoffverordnung 2005 wurde ein neues gesundheitsbasiertes Grenzwertkonzept eingeführt. Daher haben die in der TRGS TRGS ist die etablierte Abkürzung für Technische Regeln für Gefahrstoffe. Die TRGS sind Richtlinien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 900 geführten Technischen Richtkonzentrationen (TRK-Werte) keine Rechtsgrundlage mehr. Alle übrigen Grenzwerte (gesundheitsbasierte MAK-Werte) werden übergangsweise bis zum Erscheinen der neuen TRGS 900 weiter angewendet. Diese werden als AGW Der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in -Werte (Arbeitsplatzgrenzwerte) ausgewiesen.
Bei der Gefährdungsbeurteilung sind Gefährdungen durch physikalisch-chemische Eigenschaften (insbesondere Brand- und Explosionsgefahren), durch toxische Eigenschaften und durch besondere Eigenschaften im Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeiten unabhängig voneinander zu beurteilen.
Ausgehend von der Kennzeichnung des Gefahrstoffes werden die Arbeiten mit Gefahrstoffen in vier Schutzstufen eingeteilt:
- Schutzstufe 1: Mindestmaßnahmen
- Schutzstufe 2: Standardschutzstufe für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- Schutzstufe 3: Zusätzliche Anwendung bei Arbeiten mit giftigen und sehr giftigen Stoffen
- Schutzstufe 4: Zusätzliche Anwendung bei Arbeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsschädigenden Stoffen ( CMR CMR ist ein Akronym und steht für cancerogen mutagen reprotoxic. Darunter versteht man krebserzeugende, erbgutverändernde und fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe. Cancerogen (krebserzeugend) -Stoffe).
Daraus ergeben sich für den Arbeitgeber/Unternehmer bestimmte Maßnahmenpakete, die sich auch auf die Überprüfung der Wirksamkeit getroffener technischer Schutzmaßnahmen Schutzmaßnahmen vor und während der Schimmelpilzsanierung werden in zwei Kategorien unterteilt: Schutzmaßnahmen in den Räumen (Sanierungsbereich) sowie die persönliche Schutzausrüstung beziehen:
- Schutzstufe 1: Überprüfung der Wirksamkeit technischer Maßnahmen, (Schutzstufe 1 gilt für reizende (Xi), für gesundheitsschädliche (Xn) und für ätzende (C) Gefahrstoffe bei niedriger Exposition (von lat. exponere, expositum = herausstellen, aussetzen) Grad der Gefährdung für einen Organismus, der sich aus der Häufigkeit und Intensität , wenn die Maßnahmen der Schutzstufe 1 (TRGS 500) ausreichen).
- Schutzstufe 2: Messung oder gleichwertiges Beurteilungsverfahren (Schutzstufe 2 gilt zusätzlich für die gleichen Gefahrstoffe bei höherer Exposition, wenn Schutzstufe 1 nach dem Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung nicht mehr ausreicht.
- Schutzstufe 3: Messung oder gleichwertige Nachweismethoden (Schutzstufe 3 greift zusätzlich, wenn sehr giftige (T+) und giftige (T) Gefahrstoffe beteiligt sind).
- Schutzstufe 4: Messungen, insbesondere zur frühzeitigen Ermittlung erhöhter Expositionen infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses oder eines Unfalls (Schutzstufe 4 trifft zusätzlich zu, wenn krebserzeugende, erbgutverändernde und fruchtbarkeitsschädigende Gefahrstoffe (Kategorie 1 oder 2) verwendet werden).
Nach der Gefahrstoffverordnung sind Schimmelpilze Pilze sind weit verbreitete Organismen auf der Erde und besiedeln unterschiedlichste Substrate, auf oder in denen sie auf Grund ihrer nach §§ 4.10 und 4.11 als reizend bzw. sensibilisierend einzustufen.