Sanierung

Schutz- und Hygienemaßnahmen

Schutz- und Hygienemaßnahmen nehmen bei der Schimmelpilzsanierung Das Ziel einer Schimmelpilzsanierung ist die Herstellung eines „hygienischen Normalzustandes“. Vor der eigentlichen Sanierung sind die Ursachen für einen Schimmelpilzbefall einen hohen Stellenwert ein. Art und Umfang der Maßnahmen ergeben sich aus der Schadenskategorie, die aus der Größe des mikrobiellen Befalls in Abhängigkeit zur individuellen Nutzungsklasse ermittelt wird, und aus den Gefährdungsklassen, die sich aus der Art und Dauer der Tätigkeiten ergeben. Hierfür sind wiederum die Expositionsklassen relevant.

Außerdem muss die Exposition (von lat. exponere, expositum = herausstellen, aussetzen) Grad der Gefährdung für einen Organismus, der sich aus der Häufigkeit und Intensität der Raumnutzer berücksichtigt werden, insbesondere wenn sich Risikogruppen in den Innenräumen des Sanierungsbereiches aufhalten. Vor und nach der Sanierung Der Begriff Sanierung im Kontext der Schimmelpilzsanierung beschreibt die Beseitigung von Gefahren, Gefährdungen oder Belästigungen durch mikrobiellen Befall bis hin sind vor allem die Bewohner betroffen. Während der Sanierungsmaßnahmen sind dies dagegen die Mitarbeiter der Sanierungsfirma. Schutz- und Hygienemaßnahmen während der Sanierung werden in folgende Kategorien unterteilt:

  • allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen
  • Schutzmaßnahmen Schutzmaßnahmen vor und während der Schimmelpilzsanierung werden in zwei Kategorien unterteilt: Schutzmaßnahmen in den Räumen (Sanierungsbereich) sowie die persönliche Schutzausrüstung je Gefährdungsklasse Bei der Beseitigung von Schimmelpilzbefall (Sanierungs- und Reinigungsarbeiten) entsteht je nach gewähltem Arbeitsverfahren eine mehr oder weniger hohe Staubbelastung. Bei in den Innenräumen (Sanierungsbereich)
  • Persönliche Schutzausrüstung Zu der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) im Rahmen der Schimmelpilzsanierung gehören, je nach Gefährdungspotenzial und Einstufung, der Atemschutz, Schutzanzug, geeignete Handschuhe der Mitarbeiter der Sanierungsfirma
  • sonstige Schutzmaßnahmen.

Einige der Schutz- und Hygienemaßnahmen können bereits im Rahmen evtl. notwendiger Sofortmaßnahmen anfallen.



Für die unterschiedlichen Maßnahmen und Tätigkeiten bei der Schimmelpilzsanierung gilt die Biostoffverordnung Die Verordnung zur Umsetzung von EG-Richtlinien über den Schutz der Beschäftigten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Biostoffverordnung, (BioStoffV). Diese regelt erforderliche Schutz- und Hygienemaßnahmen für den Schutz der Mitarbeiter der Sanierungsfirma sowie anderer Personen, die z. B. durch eine Verschleppung von Schimmelpilzsporen und mikrobielle Partikel Feste oder flüssige Teilchen in schwebefähiger Verteilung in Flüssigkeiten oder Gasen. sowie ggf. andere Mikroorganismen Mikroorganismen stellen die Wurzel des „Stammbaums des Lebens“ auf der Erde dar. Sie produzieren etwa zwei Drittel der gesamten Biomasse wie z. B. Bakterien Der Begriff Bakterien (Bacteria) ist aus dem altgriechischem (bakterion = Stäbchen) abgeleitet und wird in der Mikrobiologie traditionell für alle (kurz Biostoffe) gefährdet werden können. Die BioStoffV unterscheidet zwischen gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten. Gezielte Tätigkeiten liegen z. B. vor, wenn Tätigkeiten auf einen oder mehrere Biostoffe unmittelbar ausgerichtet sind und mindestens eine der Spezies bekannt ist und die Exposition für die Mitarbeiter der Sanierungsfirma bekannt ist oder abgeschätzt werden kann. Nicht gezielte Tätigkeiten liegen dagegen vor, wenn mindestens eine der vorgenannten Bedingungen nicht gegeben ist.

Grundlage für die Schutz- und Hygienemaßnahmen sind die DGUV-Information 201-028 „Gesundheitsgefährdungen durch Biostoffe bei der Schimmelpilzsanierung“. Diese liefert die notwendigen Informationen, um eine Gefährdungsbeurteilung Die Gefährdungsbeurteilung umfasst als zentrales Element des betrieblichen Arbeitsschutzes die systematische Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen vornehmen zu können, die wiederum Art und Umfang der Schutz- und Hygienemaßnahmen festlegt. Außerdem ist bei allen Tätigkeiten die TRBA TRBA ist ein Akronym und steht für die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe. Diese geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, 500 „Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ zu beachten.

Oberstes Gebot ist zunächst die Vermeidung von möglichen Gesundheitsgefährdungen und soweit dies nicht möglich ist, eine Reduzierung. Dies wird als Substitutionsgebot bezeichnet und bedeutet, dass z. B. der Ersatz ( Substitution Die Substitution (lat.: substituere – ersetzen) ist eine chemische Reaktion, bei der Atome oder Atomgruppen in einem Molekül durch ein ) von Bioziden in Innenräumen und anderen Gefahrstoffen oder besonders staubintensiven Arbeitsverfahren durch Alternativen zu prüfen ist, um eine Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Man bezeichnet diese Vorgehensweise als STOP-Rangfolge (Substitution, Technische, Organisatorische und Persönliche Schutzmaßnahmen). Die einfache Logik dahinter: Ein Biostoff, der eliminiert oder reduziert wurde, verringert das Gesundheitsrisiko. In der Praxis wird dieser Aspekt aus Unkenntnis und Unwissenheit in der Regel missachtet, obwohl der Rechtsbegriff der Substitution in der Gefahrstoffverordnung (§ 7 GefStoffV) als Grundpflichten für Arbeitgeber definiert und auch bei der Gefährdungsbeurteilung (§ 6 GefStoffV) und in der TRGS TRGS ist die etablierte Abkürzung für Technische Regeln für Gefahrstoffe. Die TRGS sind Richtlinien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 600 „Substitution“ erwähnt wird.

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